§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden nicht akzeptiert. Diesen wird hiermit widersprochen, ohne dass es dazu einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Unternehmers bedarf.
§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen
(1) Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Kalkulations- und/oder Druckfehlern im Angebot ist der Unternehmer zur Korrektur berechtigt. Es gilt dann der jeweils korrigierte Preis bzw. Betrag.
(2) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne seine Zustimmung dürfen derartige Zeichnungen und andere Unterlagen weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden.
(3) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber, soweit erforderlich und möglich, hierzu notwendige Unterlagen zur Verfügung.
(4) Vorbehaltlich anderslautender, individueller, Vereinbarungen sind in dem Angebot ausschließlich die in den jeweils im Einzelfall relevanten, einschlägigen Normen genannten Nebenleistungen enthalten. Sonstige, darüber hinausgehende, Arbeiten sind gesondert zu vergüten.
(5) Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
(6) Während der Ausführung der Arbeiten beim Auftraggeber ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen usw. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
(7) Leistungen, die aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden müssen, sind gesondert zu vergüten.
§ 3 Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers zu Stande. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Dieses gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.
§ 4 Preise
(1) Die Preise verstehen sich ohne die jeweils gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), die gesondert auszuweisen ist. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen Nettopreis.
(2) Der Unternehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
- Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder
- Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder
- tarifliche Veränderungen oder
- die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer).
(3) Für nachträglich vom Auftraggeber verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Unternehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
(4) Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Unternehmer gemäß § 649 BGB abrechnen, wobei der Unternehmer eine Pauschale i.H.v. 10 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen kann. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.
§ 5 Zahlungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Forderungen des Unternehmers aus Lieferung und Leistung sofort fällig. Es gilt § 641 BGB.
(2) Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie haben bar oder als Überweisung zu erfolgen. Schecks bzw. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
(3) Auf Vereinbarung kann vom Unternehmer ein verlängertes Zahlungsziel in Höhe der fälligen Rechnung, oder eines Teiles davon, gewährt werden, wobei eine gesonderte Regelung bezüglich der Verzinsung getroffen wird.
(4) Nimmt eine Leistungserbringung einen längeren Zeitraum in Anspruch, oder wird die Fertigstellung aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen verzögert, ist er dazu berechtigt, Abschlagszahlungen für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Ein Anspruch gemäß § 642 BGB bleibt davon unberührt.
(5) Der Unternehmer ist dazu berechtigt, seine Arbeiten beim Eintritt von Zahlungsverzug einzustellen und diese erst wieder aufzunehmen, wenn ausstehende Beträge beglichen sind. Ansprüche hieraus gegen den Unternehmer stehen dem Auftraggeber nicht zu.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden dem Unternehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, so ist er berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 6 Lieferzeit und Montage
(1) Die vom Unternehmer genannten Liefer- und Montagefristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(2) Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 18 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach § 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und vom Unternehmer gestellte Abschlagsrechnungen bezahlt sind. Es müssen auch alle erforderlichen technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sein.
(3) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Unternehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz (unter anderem gemäß § 642 BGB) verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Unternehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn sowie Schadenersatz ein Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen zu, die er z. B. für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
(4) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den der Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies gilt nicht bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Die hierdurch auftretenden Verzögerungen sind nicht vom Unternehmer zu verantworten. Die Dauer einer vom Auftraggeber im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzende Nachfrist wird auf 4 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt. Eine eventuelle Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum der vorgenannten Verzögerung.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(5) Der Unternehmer ist dazu berechtigt, ganz oder teilweise den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zu kündigen, wenn sich während der Leistungserbringung wesentliche Veränderungen ergeben, die dem Unternehmer nicht bekannt waren und die die von ihm zu erbringende Leistung wesentlich verändern würden. Hinsichtlich der Abrechnung gilt § 649 BGB entsprechend, unter Berücksichtigung der Festlegung unter § 4 Abs. 4. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 7 Abnahme und Gefahrübergang
(1) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(2) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung bzw. Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Unternehmer die bis dahin er-brachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
(3) Die Vertragsleistung ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
§ 8 Mängelansprüche und Schadenersatz
(1) Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. das Vertragsobjekt mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen - in der Regel zwei - sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
(2) Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 6 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
(3) Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie dem Unternehmer unverzüglich angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Auftraggebers Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung bzw. Abholung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereitzuhalten. Von Seiten des Unternehmers werden keine Ansprüche anerkannt, die aus unsachgemäßer Handhabung oder übermäßiger Beanspruchung resultieren.
(4) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung bzw. Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
(5) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an dem Vertragsobjekt/den Vertragsobjekten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(8) Die vorstehenden Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.
(9) Steht der Unternehmer dem Auftraggeber über seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 9 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
(10) Beim Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten weist der Unternehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hin. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Unternehmer auf etwaige Gefahren vor Ort (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
(11) Die Mängelhaftung beträgt bei Neuanfertigung 2 Jahre, bei Reparaturen 1/2 Jahr ab Abnahme. Die Gewährleistung für Türschließer, Feststellvorrichtungen, Rauchmeldezentralen, Rauchmeldern, Türschlösser, Türdrücker und andere technische Geräte beträgt 1 Jahr ab Abnahme.
§ 9 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertrags-abschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
§ 10 Aufrechnung und Abtretung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft. Dasselbe gilt für die Abtretung von Forderungen bzw. Mängelhaftungsansprüchen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den Vertragsobjekten vor (Vorbehaltsgegenstände).
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände - außer in den Fällen der folgenden Absätze - zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
(3) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die vom Unternehmer hergestellten bzw. gelieferten Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Der Unternehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung bereits jetzt annimmt.
(4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Auftraggeber bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an einer neuen Sache, so sind sich die Vertrags-partner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Unternehmer im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Unternehmer verwahrt.
Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben in (3) vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
(5) Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab, der diese Abtretung bereits jetzt annimmt.
(6) Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab, der bereits jetzt diese Abtretung annimmt. Übersteigt der Wert der für den Unternehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(6) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
§ 12 Montage und Versand
(1) Die Montage des Vertragsobjektes/der Vertragsobjekte erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, durch Mitarbeiter des Unternehmers.
(2) Die Lieferung des Vertragsobjektes/der Vertragsobjekte erfolgt durch Mitarbeiter des Unternehmers oder durch Versendung über einen Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang bei Versendung mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
(3) Bei Abholung des Vertragsobjektes/der Vertragsobjekte durch den Auftraggeber erfolgt der Gefahrenübergang bei der Übergabe an ihn. Sichtbare Mängel sind vom Auftraggeber sofort zu rügen. Ansonsten gilt das Vertragsobjekt/gelten die Vertragsobjekte als vorbehaltlos bzw. mangelfrei abgenommen.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Auftraggeber nicht berührt.